Zwei in einem: Fernsehen und Sonnenschirm

Wie kann man mit einem Sonnenschirm fernsehen?

Ganz einfach: man stellt sich einen Parabol-Spiegel auf den Balkon. Oftmals werden diese in Richtung Süden ausgerichtet, so dass man hier tatsächlich zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen könnte.

Doch was sagt der Vermieter dazu? 

Er wird – sofern im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist – Ihre „Schüssel“ nicht dulden und von Ihnen verlangen, diese wieder zu entfernen. Widersetzen Sie sich der Aufforderung, Ihre Parabol-Antenne vom Balkon zu entfernen, darf Ihr Vermieter Sie gemäß BGB sogar auf Unterlassung verklagen.

In Hamburg-Bergedorf sah ein Richter des Amtsgerichtes die Situation etwas anders. Er verglich den Parabol-Spiegel mit einem Sonnenschirm. Und der sei dem Mieter auf jeden Fall zu gewähren. Zum einen darf ein Mieter seinen Balkon so einrichten, wie er es gern hat. Zum anderen ist ein Sonnenschirm ebenfalls zu sehen, genau wie die Antenne. Da der beklagte Mieter die zugehörigen Kabel auch über den Schirmständer befestigt hatte und die Wohnung bzw. die Hauswand nicht beschädigt hatte, sah der Richter die Mietsache als nicht beschädigt und urteilte, dass ein paar mehr Fernsehsender die Lebensführung des Mieters positiv beeinflussen würden.

Die Sonnenschirm-Parabol-Antenne darf also bleiben. Bleibt abzuwarten, ob dieses Urteil einzigartig bleibt.

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